Verfassungsgericht: Ärzte dürfen werben!


Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt entschieden, daß es verfassungswiedrig ist, Ärzten Werbung grundsätzlich zu verbieten. Der ensprechende Passus in der Berufsordnung verstößt gegen das Grundgesetz. Im konkreten Fall gestattete das Gericht, Anzeigen in einer Zeitschrift zu veröffentlichen.



Zugrunde liegt zwar der Fall eines Tierarztes, der in einer 14-tagig in allen Haushalten verteilten kostenlosen Zeitschrift mit einer 4,5 mal 2,5 cm großen Anzeige für seine Praxis in sachlicher Form geworben hat, das Urteil läßt sich aufgrund des Inhaltes und der Begründung ohne Weiteres auf die niedergelassene ärztliche Praxis anwenden.

Bislang wurden Kliniken wegen der betriebswirtschaftlichen Unterschiede gegenüber Niedergelassenen im Werberecht bevorzugt. Es war zwar aufgrund der Entwicklung der Rechtsprechung abzusehen, daß eine Angleichung erfolgen würde. Die Schnelligkeit der Entwicklung der Rechtsprechung überrascht indes.


Dies stellt einen weiteren Schritt in Richtung des so viel zitierten "Unternehmen Praxis" dar.

Die Zukunft wird denjenigen Praxen gehören, die sich neben der medizinischen Versorgung ihrer Patienten auch um die eigene ökonomische Situation und Vermarktung kümmern.


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